{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93c2e833-10c5-4c41-a827-c38d9bd7144e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "af22a9d4100042e7d59385dd648770d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4e83615d-fb41-4db9-b2ae-c228e3a9183c", "Checksum": "d2c54b29a78dc96e1557909417b4830b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 250", "460 2012 250"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:48", "Checksum": "079146cbd41ef060e0ae9a67853ec093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)\nRegeste:\nMehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc.\n\n2.13 Ferner ist betreffend die Täterkomponente hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschuldigten aufgrund des von der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung vor dem Kantonsgericht eingereichten Auszugs aus dem Betreibungsregister vom 14. März 2013 ersichtlich, dass –\nim Vergleich mit dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Oktober 2011 – weitere\nBetreibungen hinzugekommen sind. Dementsprechend weist der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. März 2013 gesamthaft 45 Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von\nCHF 44'828.15 sowie 33 Verlustscheine von insgesamt CHF 42'536.30 (davon 32 offene Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von CHF 42'323.80) aus, währenddem dem Auszug aus\ndem Betreibungsregister vom 11. Oktober 2011 37 Betreibungen mit einem Betrag von total\nCHF 33'786.70 sowie 26 Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von CHF 30'316.70, davon 25\noffene Verlustscheine von gesamthaft CHF 30'104.20 (act. 0043 ff.) zu entnehmen sind. In\nÜbereinstimmung mit dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Oktober 2011 machte\nder Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er habe noch\nSchulden von CHF 25'000.00, welche er bezahlen müsse (act. 425). Der Beschuldigte hat somit\n– entgegen den Beteuerungen gegenüber der Strafgerichtsvizepräsidentin, er baue seine\nSchulden ab (act. 433) – seine Verschuldung sogar noch massiv vergrössert. In diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass der Beschuldigte an der kantonsgerichtlichen Verhandlung geltend macht, seine Familie sowie seine Freunde hätten ihm die Führerausweisausbildung geschenkt (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 5). Demzufolge hat\nder Beschuldigte seine Schulden in hohem Ausmass vergrössert, obwohl er sowohl von der\nFamilie als auch von Freunden finanziell unterstützt wurde. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an der heutigen Berufungsverhandlung vorbringt, aufgrund der Gegenüberstellung seiner Einnahmen, mithin der Arbeitslosenentschädigung, welche er von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse erhalte, sowie seiner Ausgaben könne\ner pro Monat CHF 350.00 an Schulden abbezahlen (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 4). Unter diesem Aspekt ist der Umstand, dass der Beschuldigte seine Schulden laufend vergrössert, umso mehr zu seinen Lasten zu würdigen. Entgegen den Ausführungen der ersten Instanz kann daher von einer Besserung der Lebensumstände respektive einem\nvernunftvollen Umgang mit seinen Finanzen keine Rede sein. In diesem Zusammenhang ist\nnamentlich zu Lasten des Beschuldigten zu beachten, dass dieser die vorliegend zu beurteilenden Einbruchsdiebstähle jeweils aus Geldnot begangen hat.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.14 Im Weiteren ist – im Konsens mit der Strafgerichtsvizepräsidentin – festzustellen, dass\nbeim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit vorliegt, namentlich da der Beschuldigte über keine Arbeitsstelle verfügt. Dies im Gegensatz zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als der Beschuldigte in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt war. Insofern ist die\nStrafempfindlichkeit in noch geringerem Ausmass zu werten, als dies durch die Vorderrichterin\nvorgenommen wurde.\n\n2.15 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint daher eine Erhöhung des Strafmasses auf 6 Monate angemessen. Dabei ist zu bemerken, dass die Strafe in Anbetracht der\nSchwere der Tat und des Verschuldens des Täters eher milde ausfällt. Allerdings kann eine\nhöhere Strafe aus formellen Gründen nicht ausgesprochen werden, da die Vorinstanz gestützt\nauf § 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 EG StPO und unter Beachtung der Beurteilung des Widerrufs einer\nFreiheitsstrafe von 12 Monaten höchstens ein Strafmass von 6 Monaten aussprechen konnte,\nweshalb die Berufungsinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten über diese Strafmass hinaus gehen kann. Im Übrigen ist das gegen den Beschuldigten am 4. Januar 2013 eröffnete Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung nicht zu beachten.\n\n"}