{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93c2e833-10c5-4c41-a827-c38d9bd7144e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "af22a9d4100042e7d59385dd648770d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4e83615d-fb41-4db9-b2ae-c228e3a9183c", "Checksum": "d2c54b29a78dc96e1557909417b4830b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 250", "460 2012 250"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:48", "Checksum": "079146cbd41ef060e0ae9a67853ec093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)\nRegeste:\nMehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc.\n\n2.9 Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was zu seinen Gunsten zu würdigen sei. Aus\ndem Umstand, dass sich der Beschuldigte seit dem 27. März 2010, mithin seit rund drei Jahren,\nwohlverhalten hat, kann allerdings nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Vielmehr kann\nvom Beschuldigten erwartet werden, dass er sich zumindest während der gegen ihn laufenden\nStrafuntersuchung nichts zu Schulden kommen lässt, zumal sich der Zeitraum von drei Jahren\nnicht als besonders lang erweist.\n\n2.10 Sodann hat die Strafgerichtsvizepräsidentin in ihrem Urteil vom 15. August 2012 korrekt\nausgeführt, dass der Beschuldigte mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft sei. Dementsprechend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. Februar 2013 zu\nentnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns den Beschuldigten am 6.\nSeptember 2005 des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nÜbertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Wochen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt hat.\nNoch während das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Beschuldigten lief, delinquierte\ndieser bereits erneut und wurde am 16. November 2005 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt\nwegen Fahrens ohne Führerausweises oder trotz Entzugs sowie Verletzung der Verkehrsregeln\nzu einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt. Fernerhin erklärte das Strafgericht Basel-Stadt am\n11. Mai 2009 den Beschuldigten des Angriffs, des Raufhandels, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Entwendung zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand,\ndes Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der\nVerletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens ohne Führerausweises sowie der Übertretung des\nTransportgesetzes für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe\nvon 12 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'500.00.\nDabei verzichtete das Strafgericht Basel-Stadt auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft\ndes Kantons Solothurns bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen, obwohl\ndie mit Urteil vom 11. Mai 2009 beurteilten Delikte grösstenteils innerhalb der Probezeit begangen wurden. Am 7. Dezember 2009 wurde der Beschuldigte sodann vom damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim zufolge Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie zu\neiner Busse von CHF 500.00 verurteilt. Erneut wurde auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen verzichtet, ungeachtet dessen, dass auch diese Delikte zum Teil innerhalb der entsprechenden\nProbezeit begangen wurden. Ebenso wurde auf den Widerruf der mit Urteil des Strafgerichts\nBasel-Stadt vom 11. Mai 2009 auferlegten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verzichtete, allerdings wurde die Probezeit um ein Jahr und sechs Monate verlängert.\n\n2.11 Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte wiederholt innerhalb der Probezeit, mithin\nsowohl innerhalb der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns ausgesprochenen als\nauch während der vom Strafgericht Basel-Stadt festgelegten Probezeit, delinquierte. Dennoch\nhat der Beschuldigte von den beurteilenden Strafverfolgungsbehörden jeweils eine weitere\nChance bekommen, indem sie die bedingt ausgesprochenen Strafen jeweils nicht für vollziehbar erklärten. Diese Chancen hat der Beschuldigte allerdings nicht im Geringsten wahrgenommen. Im Gegenteil scheint der Beschuldigte von den gegen ihn ausgesprochenen Verurteilungen wenig beeindruckt, begeht er doch fortwährend neue Straftaten und widersetzt sich damit\nkonstant der in der Schweiz gültigen Rechtsordnung. Insbesondere zeigt der Beschuldigte mit\nseinem Verhalten auch keine Akzeptanz der gegen ihn gefällten Urteile. Wer auf eine strafrechtliche Sanktion nicht im Sinne künftigen Wohlverhaltens reagiert, stellt die rechtliche Ordnung\nnachdrücklicher in Frage als der erstmalige Täter und sollte daher härter angefasst werden\n(STEPHENSON, Die Strafzumessung im schweizerischen Strafprozess, Anwaltspraxis, 8/2010,\nS. 319 f.; BGer 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013, E. 5.4). Dementsprechend ist dieser Umstand in erheblichem Masse zu Lasten des Beschuldigten zu werten.\n\n2.12 In ihrem Urteil vom 15. August 2012 hat die Vorinstanz besonderes Gewicht auf den\nUmstand gelegt, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten verbessert hätten. Dem\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkann allerdings nicht gefolgt werden. Im Gegenteil hat die heutige Hauptverhandlung vor dem\nKantonsgericht deutlich gemacht, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten in keiner\nWeise geändert haben. Nach wie vor ist der Beschuldigte auf der Suche nach einer Arbeitsstelle, wobei er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung für die Monate Dezember 2012, Januar und Februar 2013 Nachweise seiner Bemühungen eingereicht hat, welche allerdings –\nsofern die Bewerbung nicht noch hängig ist – in Absagen mündeten. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im August 2012 zufolge einer Gallenblasenentzündung krankgeschrieben war, allerdings führt er heute selbst aus, er sei seit September 2012 auf der Suche\nnach einer Arbeitsstelle. Eine berufliche Perspektive des Beschuldigten ist daher nicht gegeben,\nzumal er über keine Ausbildung und nur wenig Erfahrung verfügt.\n\n"}