{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93c2e833-10c5-4c41-a827-c38d9bd7144e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "af22a9d4100042e7d59385dd648770d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4e83615d-fb41-4db9-b2ae-c228e3a9183c", "Checksum": "d2c54b29a78dc96e1557909417b4830b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 250", "460 2012 250"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:48", "Checksum": "079146cbd41ef060e0ae9a67853ec093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)\nRegeste:\nMehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc.\n\n2.3 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2013 vor, er\nhabe von Beginn an sein Fehlverhalten unabhängig von der Beweislage eingestanden. Überdies könne von der schwierigen finanziellen Situation nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, er\nwerde weder die Zivilforderungen noch die Geldstrafe begleichen. Vielmehr wisse er um seine\nVerpflichtungen, zumal die Konsequenz der Nichtbezahlung der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe sei. Dementsprechend habe er an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung aufgezeigt,\ndass sich in seinem Leben etwas im positiven Sinn getan habe. In diesem Zusammenhang\nwürde ihn eine Freiheitsstrafe zurückwerfen. Insbesondere würde bis zur Bezahlung der Geldstrafe immer auch die Ersatzfreiheitsstrafe drohen.\n\nAn der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Beschuldigte ergänzend aus, die Strafe könne als angemessen angesehen werden, zumal er sich seit\nden zu beurteilenden Delikten nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Zwar stehe es\nhinsichtlich seiner finanziellen Situation nicht zum Besten, dennoch liege keine Uneinbringlichkeit vor.\n\n2.4 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das\nGericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die\npersönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das\nVerschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie\ndanach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage\nwar, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die\nZweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3).\n\n2.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer\nbestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre\npräventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der\nleichten Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren\nKriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden,\nwenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem\nPrinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des\nSchuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger\nstark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger\neingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.).\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.6 Namentlich im Hinblick auf die Geldstrafe gilt, dass weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters noch dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit Kriterien für die Wahl der\nSanktionsart darstellen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug\nvon finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe\nauch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden können. Gerade mittellosen Straftätern\ngeht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den\nHaushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe\nmöglich (BGE 134 IV 97, E. 5.2.3).\n\n2.7 Die Strafgerichtsvizepräsidentin hat das Vorleben sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II., S. 7 ff.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Die Staatsanwaltschaft macht zunächst geltend, entgegen den Ausführungen des Strafgerichts habe sich\nder Beschuldigte im Strafverfahren durchaus taktisch verhalten und einzig aufgrund der erdrückenden Beweislage ein Geständnis abgelegt. Dem kann so nicht gefolgt werden. Vielmehr hat\nder Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme zur Sache am 21. April 2010 (act. 173\nff.) ein nahezu umfassendes Geständnis abgelegt. Zwar bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht\nvor, der Beschuldigte habe seinen Tatbeitrag betreffend den zweiten Einbruchsdiebstahl zu\nvermindern versucht, allerdings hat die Vorinstanz diesen Umstand explizit berücksichtigt, weshalb insoweit der Vorderrichterin kein Vorwurf zu machen ist.\n\n2.8 Soweit die Staatsanwaltschaft im Weiteren ausführt, der Beschuldigte sei innerhalb von\nnur etwas mehr als einem Monat dreimal in die gleichen Gewerberäume eingebrochen, was auf\nein zielgerichtetes und hartnäckiges Vorgehen sowie ein hohes Mass an krimineller Energie\nhinweise, ist ihr zwar zuzustimmen, dessen ungeachtet kann dem angefochtnen Urteil entnommen werden, dass diese Komponenten bei der erstinstanzlichen Strafzumessung bereits beachtet wurden, weshalb eine erneute Würdigung ausgeschlossen ist.\n\n"}