{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93c2e833-10c5-4c41-a827-c38d9bd7144e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "af22a9d4100042e7d59385dd648770d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4e83615d-fb41-4db9-b2ae-c228e3a9183c", "Checksum": "d2c54b29a78dc96e1557909417b4830b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 250", "460 2012 250"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:48", "Checksum": "079146cbd41ef060e0ae9a67853ec093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)\nRegeste:\nMehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc.\n\n2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom\n15. August 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben\nvom 22. August 2012 (Berufungsanmeldung) und 13. November 2012 (Berufungserklärung) hat\ndie Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung\nStrafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus\nArt. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.\n\nII. Materielles\n\n1. Gegenstand des Berufungsverfahrens\n1.1 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich\nder heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass einzig die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Demgegenüber bleiben die\nAusführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilung wegen des mehrfachen, teilweise\nversuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, die Zivilforderungen sowie die Beschlagnahme unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.\n\n1.2 An der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung rügt die Staatsanwaltschaft die\nAusführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin betreffend den Verzicht des Widerrufs der durch\ndas Strafgericht Basel-Stadt am 11. Mai 2009 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12\nMonaten. Aufgrund der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2012 ist\nallerdings ersichtlich, dass die Ausführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin betreffend den\nbesagten Widerruf nicht angefochten wurden und somit nicht Gegenstand des vorliegenden\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBerufungsverfahrens sein können, zumal die Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteilspunkte gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich und eine spätere Ausdehnung der Berufung\nsomit ausgeschlossen ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 399 N 16).\n\n2. Strafzumessung\n2.1 Mit Urteil vom 15. August 2012 führt die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft\naus, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten drei Einbruchsdiebstähle in das Gewerbegebäude an der E.____strasse 1 in F.____ am 16./17. Februar 2010, am 18./19. März 2010\nsowie am 26./27. März 2010 vor, wobei es sich in einem Fall um einen Einbruch mit Diebstahlsversuch handle. Nachdem die DNA-Spuren des Beschuldigten am Tatort hätten nachgewiesen\nwerden können, habe dieser die ihm zur Last gelegten Einbrüche vollumfänglich eingestanden.\nHinsichtlich des Einbruchs mit Diebstahlsversuchs sei festzuhalten, dass der Beschuldigte nur\ndeshalb nichts gestohlen habe, da er nichts Verwertbares gefunden habe, und nicht weil er vor\ndem letzten entscheidenden Schritt von der Tat zurückgetreten wäre, weshalb von einem versuchten Diebstahl auszugehen sei.\n\n2.2 Mit Berufungserklärung vom 13. November 2012 macht die Staatsanwaltschaft geltend,\nin Bezug auf die Strafzumessung habe die Vorinstanz weitgehend ausgeblendet, dass das Geständnis des Beschuldigten infolge der erdrückenden Beweislast zustande gekommen sei, und\nnicht aufgrund echter Reue des Beschuldigten. Überdies würden die prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten weder eine Begleichung der Zivilforderungen noch der Geldstrafe\nerlauben. Zudem sei die erforderliche Zweckmässigkeit einer Geldstrafe keinesfalls gegeben,\nweshalb eine Verurteilung zu einer unbedingten Strafe zu erfolgen habe.\n\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, zu Lasten des Beschuldigten sei zu werten, dass dieser innerhalb von einem Monat intensiv delinquiert habe. Zwar sei der Deliktsbetrag mässig hoch, allerdings erweise sich der Sachschaden\nals sehr hoch. Auch sei das Verhalten des Beschuldigten äusserst dreist gewesen, insbesondere da er dreimal hintereinander in dieselben Geschäftsräume eingebrochen sei. Beim zweiten\nEinbruch, welchen der Beschuldigte zusammen mit zwei Bekannten verübt habe, sei er als Initiant sowie treibende Kraft aufgetreten und habe die Tat vollendet, obwohl die beiden anderen\nein unsicheres Gefühl gehabt hätten. Überdies sei festzustellen, dass der Beschuldigte keine\nabgeschlossene Berufsausbildung habe und auch heute keine Arbeit habe, sondern bloss geltend mache, er hätte mehrere Möglichkeiten in Aussicht. Es sei daher davon auszugehen, dass\nder Beschuldigte auch in Zukunft nur Gelegenheitsjobs nachgehen werde, was bei der Strafempfindlichkeit entsprechend zu werten sei. Zu beachten sei im Weiteren, dass der Beschuldigte die Einbrüche jeweils aus Geldnot gemacht habe. Ferner habe der Beschuldigte von den\nStrafbehörden bereits zahlreiche Chancen erhalten, und dennoch wiederholt in der Probezeit\ndelinquiert. Die erste Instanz habe eine auffallend milde Strafe ausgefällt und zudem lediglich\neine Geldstrafe verhängt, obwohl sie selbst keine Strafempfindlichkeit habe feststellen können.\nAufgrund der schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden von CHF 44'000.00 hat, mussten bisher alle Bussen und Geld-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nstrafen betrieben werden. Da eine nicht spürbare Geldstrafe keinen Zweck habe, sei eine kurze\nunbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen.\n\n"}