{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93c2e833-10c5-4c41-a827-c38d9bd7144e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "af22a9d4100042e7d59385dd648770d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4e83615d-fb41-4db9-b2ae-c228e3a9183c", "Checksum": "d2c54b29a78dc96e1557909417b4830b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 250", "460 2012 250"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:48", "Checksum": "079146cbd41ef060e0ae9a67853ec093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)\nRegeste:\nMehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n18. März 2013 (460 12 250)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nmehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc.\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter\nStephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma\nHerwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde und Berufungsklägerin\n\nA.____GmbH,\nPrivatklägerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8,\n4410 Liestal,\nBeschuldigter\n\nGegenstand mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc.\nBerufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-\nLandschaft vom 15. August 2012\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 15. August 2012 erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-\nLandschaft B.____ des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer\nGeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen), dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22\nAbs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB sowie Art. 49\nAbs. 1 StGB. Ferner erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin die gegen den Beschuldigten am\n11. Mai 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von\n12 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB als nicht vollziehbar und stellte fest, dass\nder beschlagnahmte Schraubenzieher in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet werde. Ausserdem behaftete die Strafgerichtsvizepräsidentin den Beschuldigten bei seiner Anerkennung, CHF 2'556.05 der C.____AG zu schulden, verwies die Schadenersatzforderung der A.____GmbH in Höhe von CHF 1'500.00 gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den\nZivilweg und legte fest, dass der Beschuldigte die Verfahrenskosten von insgesamt\nCHF 4'275.30 zu tragen habe und das Honorar des amtlichen Verteidigers von gesamthaft\nCHF 2'595.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wird.\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen obgenanntes Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\n1. Staatsanwältin, mit Eingabe vom 22. August 2012 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung\nvom 13. November 2012 beantragte sie, es sei eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen,\ndas Strafmass angemessen zu erhöhen und im Übrigen das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.\n\nC. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben oder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt haben.\n\nD. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Grauer-Briese, begehrte mit Stellungnahme\nvom 4. Januar 2013, es sei das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin vom 15. August 2012 zu\nbestätigen und dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung\nzu bewilligen.\n\nE. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte B.____ mit seinem Verteidiger Advokat Dietmar Grauer-Briese sowie die Staatsanwältin\nD.____. In Ergänzung der Berufungserklärung vom 13. November 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten\nzu verurteilen und die gegen den Beschuldigten am 11. Mai 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt\nbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten als vollziehbar zu erklären. Eventualiter sei eine Gesamtstrafe zu bilden. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss\nihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n\nI. Formelles\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden,\nwobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen\nkann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst\ndie Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich\noder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404\nAbs. 1 StPO). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.\n\n"}