Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Pascal Neumann Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht