III. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'655.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 6'865.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.