2. B.____ wird vom Vorwurf der Nötigung und der einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. 1, der einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. 2, der Drohung gemäss Ziff. 4, der Freiheitsberaubung gemäss Ziff. 5 und der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift freigesprochen. Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Verfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 StPO eingestellt.