3. Die strafrechtliche Beschlagnahme über die 2 japanischen Dolche und das Samurai-Schwert (G 4800) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe an die Tochter C.____ entscheidet die nach Waffengesetz zuständige Behörde. 4. B.____ wird verurteilt, A.____ Fr. 20'000.00 als Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. August 2011 zu bezahlen. 5. B.____ wird verurteilt, A.____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 5'213.00 zu bezahlen.