einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 1/2 Jahre unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den unbedingt vollziehbaren Teil, unter Anrechnung der vom 31. August 2011 bis am 17. August 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der im vorzeitigen Strafvollzug verbüssten Freiheitsstrafe von insgesamt 353 Tagen,