a StPO (siehe oben E. 8), weshalb er ausserdem dazu verurteilt wird, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote deren Rechtsvertreterin in der Höhe von CHF 1'655.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schliesslich wird dem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss dessen Honorarrechnung (plus Aufwand für die Hauptverhandlung im Umfang von 9 ½ Stunden zu jeweils CHF 180.--/h) in der Höhe von insgesamt CHF 6'865.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet, wobei der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung