Nachdem des Weiteren der Beschuldigte der Lebensgefährdung schuldig erklärt wird, entspricht dies einem Obsiegen des Opfers im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (siehe oben E. 8), weshalb er ausserdem dazu verurteilt wird, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote deren Rechtsvertreterin in der Höhe von CHF 1'655.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.