Bei diesem Verfahrensausgang – indem einerseits die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollständig unterliegt und andererseits der Beschuldigte mit seiner Berufung ebenfalls nur in einem Nebenpunkt bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung obsiegt – rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 26'300.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 26'000.-- sowie Auslagen von CHF 300.--) dem Beschuldigten und dem Staat im jeweils hälftigen Umfang (CHF 13'150.--) aufzuerlegen. Nachdem des Weiteren der Beschuldigte der Lebensgefährdung schuldig erklärt wird, entspricht dies einem Obsiegen des Opfers im Sinne von Art.