Die ebenfalls angefochtene Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten schliesslich folgt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO ebenso der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung, womit auch Ziffer 6 des angefochtenen Urteilsdispositivs in Abweisung der entsprechenden Berufung nicht zu beanstanden ist. Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Kosten des Berufungsverfahrens