sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c) hat. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten wegen des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens und der vollumfänglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Strafmasses erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zu den Forderungen des Berufungsklägers und die entsprechende Berufung ist ohne Weiteres abzuweisen.