Infolgedessen ist das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt zu bestätigen und dieser ist zu verurteilen, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'213.-- zu bezahlen. Ebenso ist bei diesem Verfahrensausgang die erstinstanzlich festgelegte Genugtuung für die Privatklägerin in der Höhe von CHF 20'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. August 2011 gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR zu bestätigen, zumal diese vom Beschuldigten ausdrücklich nicht in ihrer Höhe angefochten worden ist.