Vorliegend ist im Resultat nach der in casu zu bestätigenden Verurteilung des Beschuldigten von einem Obsiegen der Privatklägerin im Strafpunkt auszugehen, was zu einem Entschädigungsanspruch ihrerseits gegenüber dem Beschuldigten führt, wobei die von ihrer Rechtsvertreterin in diesem Zusammenhang ausgewiesenen Kosten ohne Weiteres als notwendige Aufwendungen zu qualifizieren sind. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt zu bestätigen und dieser ist zu verurteilen, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'213.-- zu bezahlen.