a StPO bedeutet die Verurteilung der beschuldigten Person bzw. Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt. Vorliegend ist im Resultat nach der in casu zu bestätigenden Verurteilung des Beschuldigten von einem Obsiegen der Privatklägerin im Strafpunkt auszugehen, was zu einem Entschädigungsanspruch ihrerseits gegenüber dem Beschuldigten führt, wobei die von ihrer Rechtsvertreterin in diesem Zusammenhang ausgewiesenen Kosten ohne Weiteres als notwendige Aufwendungen zu qualifizieren sind.