Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Obsiegen gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO bedeutet die Verurteilung der beschuldigten Person bzw. Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt.