Der Beschuldigte führt diesbezüglich aus, bei einem verlangten vollumfänglichen Freispruch werde im Hinblick auf die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beantragt, dass diese – lediglich im Grundsatz, aber nicht in der Höhe bestrittenen – Forderungen seiner Ehefrau abzuweisen seien. Andererseits sei bei einem Freispruch eine Entschädigung an ihn, bestehend aus einem Schadenersatz von CHF 100.-- pro Tag ausgestandener Haft sowie einer Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 10'000.--, zu Lasten des Staates auszurichten.