Demzufolge geht das Kantonsgericht in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände insgesamt ebenfalls von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten aus und erachtet unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon eineinhalb Jahre unbedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil, als schuld- und tatangemessen. Der Anrechnung der seit dem 31. August 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 665 Tagen steht in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege.