Abgesehen davon hat bereits die Vorinstanz die Strafzumessung auf Seiten der Tatkomponente ausschliesslich mit dem Tatbestand der Lebensgefährdung begründet. Demzufolge geht das Kantonsgericht in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände insgesamt ebenfalls von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten aus und erachtet unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon eineinhalb Jahre unbedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil, als schuld- und tatangemessen.