Unrecht wegfällt, dies hat jedoch vorliegend genauso wenig eine Auswirkung auf das Strafmass wie der erst im Berufungsverfahren erfolgte Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung. Beide Umstände haben keinen Einfluss auf die Täterkomponente und fallen auf Seiten der Tatkomponente angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten Lebensgefährdung unter Berücksichtigung aller Faktoren nicht ins Gewicht. Abgesehen davon hat bereits die Vorinstanz die Strafzumessung auf Seiten der Tatkomponente ausschliesslich mit dem Tatbestand der Lebensgefährdung begründet.