gung, versuchter Nötigung sowie Drohung beantragt wird – nach den entsprechenden Ausführungen zu den einzelnen inkriminierten Tatbeständen (oben E. 2.4, 3.4, 4.4, 5.4 und 6.4) keine Veranlassung, von den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle grundsätzlich auf die zu bestätigenden Ausführungen des Strafgerichts (E. II. S. 27 ff.) verwiesen werden kann. Im Gegensatz zur Vorinstanz geht das Kantonsgericht zwar davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer nur einmal stranguliert hat, womit das vom Strafgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigte quantitativ gesteigerte