7.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO – nachdem weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich aufgrund einer eigenen differenzierten rechtlichen Würdigung einerseits ein Freispruch als Ganzes bzw. andererseits eine zusätzliche Verurteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Nöti-