201) strafmindernd zu berücksichtigen. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei nach Abs. 2 von Art. 43 StGB der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf.