sung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der (einfachen) Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 129 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren liegt. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine gegeben, hingegen ist die aus forensisch-psychiatrischer Sicht festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit (act. 201) strafmindernd zu berücksichtigen.