__ zurückreisen zu können. Gemäss den Aussagen des Opfers hat der Beschuldigte nämlich, abgesehen von ca. 200- 500 Franken in der Kommode, nur gerade über das verfügt, was er gebraucht und was es ihm jeweils in bar gegeben hat. Ausserdem hat das Opfer selber nicht angenommen, dass die X.____ Botschaft ihm die Kinder weggenommen hätte (act. 883), wenn der Beschuldigte diese um Hilfe gebeten hätte. Nach Ausgeführtem ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt gutzuheissen und der Berufungskläger ist in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.