1127, Protokoll Kantonsgericht S. 12 f.). Dies widerspricht den Aussagen des Opfers, welches zu Protokoll gegeben hat, er habe ihm gesagt, er würde zur Botschaft gehen und mit den Kindern in X.____ fliegen, wenn es weggehe bzw. Hilfe hole für seinen Hals (act. 835, 881). Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist retrospektiv nicht mehr nachvollziehbar, was die beiden Streitparteien in der damaligen aufgeheizten Stimmung genau gesagt und wie sie dies allenfalls gemeint haben. Unter diesen Umständen muss konsequenterweise auch hier mangels weiterer Beweise in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" festgestellt werden, dass der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt ist.