Diesem Kontext folgend mache es durchaus Sinn, dass er versucht habe, eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Rückkehr zu erwirken. Mangels ausreichender Beweislage müsse daher in dubio ein Freispruch erfolgen. 6.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass am vorliegenden Schuldspruch festzuhalten sei, wobei sie zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz verweist. 6.3 Hinsichtlich der generellen Ausführungen zum Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ist an vorliegender Stelle auf die bereits vorgängig erfolgten Erwägungen (oben E. 2.3) zu verweisen.