6.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner diesbezüglichen Berufung aus, die Vorinstanz interpretiere in unzulässiger Weise die beidseitig getätigten Aussagen zu seinen Lasten. Die von ihm erwähnten Elemente in seinen Aussagen könnten auch als Hilfsangebot betrachtet werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei geprägt durch den Umstand, wonach von einem vorgängigen Gewaltexzess ausgegangen werde. Das Verhalten des Beschuldigten sei hingegen als Abwehrhaltung und nicht als vorsätzlicher Gewaltexzess anzusehen. Diesem Kontext folgend mache es durchaus Sinn, dass er versucht habe, eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Rückkehr zu erwirken.