Im Ergebnis ist auch bezüglich des angeklagten Tatbestandes von Art. 180 StGB in Abweisung der entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 6. Tatbestand der versuchten Nötigung