181 StGB, mit Hinweis). Realistischerweise muss davon ausgegangen werden, dass eine Drohung die bereits angsteinflössende Wirkung eines physischen Angriffs ganz erheblich verstärken oder erst in Kombination mit einem (womöglich an für sich harmlosen) physischen Angriff zum tatsächlichen Verlust des Sicherheitsgefühls führen kann, womit sich die gleichzeitige Anwendung des vorliegenden Gefährdungs- mit einem Verletzungsdelikt durchaus rechtfertigen würde.