Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht wonach die vorgeworfene Äusserung nicht kausal gewesen sei für den Angstzustand des Opfers, da dieses bereits durch das Würgen in Todesangst versetzt worden sei. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts fällt der Tatbestand der Drohung nicht per se weg, bloss weil das Opfer sich zugleich auch einem physischen Angriff ausgesetzt sieht (a. M. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, N 43 zu Art. 181 StGB, mit Hinweis).