Abgesehen davon bestreitet der Beschuldigte, wie bereits vorgängig erkannt (oben E. 4.4), grundsätzlich, die inkriminierte Äusserung überhaupt getätigt zu haben, womit mangels weiterer Beweise wiederum die Situation besteht, dass in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt ist. Nicht zu folgen ist hingegen der Argumentation der Vorinstanz,