Insofern geht das Kantonsgericht davon aus, dass die bestrittene Äusserung, so unschön sie auch sein mag, zum persönlichen und gewohnten Umgang in der Ehe gehört hat und daher nicht geeignet gewesen ist, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Abgesehen davon bestreitet der Beschuldigte, wie bereits vorgängig erkannt (oben E. 4.4), grundsätzlich, die inkriminierte Äusserung überhaupt getätigt zu haben, womit mangels weiterer Beweise wiederum die Situation besteht, dass in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt ist.