Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die Äusserung des Beschuldigten, seine Ehefrau verdiene es nicht, zu leben – sofern sie denn tatsächlich getätigt worden sein sollte – bereits mehrfach, nämlich ca. einmal pro Monat, gefallen ist. Insofern geht das Kantonsgericht davon aus, dass die bestrittene Äusserung, so unschön sie auch sein mag, zum persönlichen und gewohnten Umgang in der Ehe gehört hat und daher nicht geeignet gewesen ist, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen.