So kann eine Äusserung objektiv gesehen durchaus geeignet sein, ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen, während das spezifische Opfer sich jedoch aufgrund eines Sonderwissens bezüglich des Täters oder bezüglich der von diesem gemachten Äusserung nicht in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sieht. In casu bedeutet dies, dass bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschuldigten eine Drohung anzulasten ist, die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang hat das Opfer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. September 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft unter anderem ausgesagt: