Tathandlung ist, dass der Täter eine schwere Drohung ausspricht. Erforderlich ist, dass er ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Stratenwerth / Wohlers, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).