Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Abs. 2 lit. a von Art. 180 StGB). Die Norm schützt die Willensfreiheit; erfasst sind die Fallgestaltungen, in denen andere Personen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der Gefährdungserfolg besteht darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tathandlung ist, dass der Täter eine schwere Drohung ausspricht.