5.2 Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, Drohungen ausgestossen zu haben, vielmehr habe er seine Ehefrau beruhigen wollen. Er habe lediglich einen Konsens finden und die Frage der Kinder geklärt haben wollen. Dass die Ehefrau seine Konsensbereitschaft als Todesdrohung interpretiert habe, müsse auf deren Trunkenheit zurückzuführen sein. Es stünden hier zwei Aussagen gegenüber, wobei er in dubio vom Vorwurf der Drohung freizusprechen sei. 5.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.