Demzufolge sind somit sowohl die Berufung des Beschuldigten im Hinblick auf einen Freispruch vom Vorwurf der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB als auch diejenige der Staatsanwaltschaft bezüglich einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 5. Tatbestand der Drohung 5.1 Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann an vorliegender Stelle auf deren entsprechende Erwägungen zum Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung verwiesen werden (oben E. 4.2).