Im Ergebnis ist – nicht zuletzt in Beachtung einer erhöhten Beanspruchung der "in-dubio-Maxime" aufgrund der notorischen Abgrenzungsunsicherheiten beim Eventualvorsatz (Guido Jenny, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 56 zu Art. 12 StGB, mit Hinweis) – dem Beschuldigten in casu nicht nachzuweisen, dass er zumindest eventualvorsätzlich den Tod seiner Ehefrau in Kauf genommen hat.