Wie die Vorinstanz geht auch das Kantonsgericht im Übrigen davon aus, dass es als wenig wahrscheinlich zu bezeichnen ist, dass der Beschuldigte seine Ehefrau in der Wohnung im Beisein seiner beiden Kinder hat töten wollen, ansonsten kein Grund ersichtlich wäre, weshalb er sich von seiner in den Streit eingreifenden Tochter C.____ davon hätte abhalten lassen sollen. Im Ergebnis ist – nicht zuletzt in Beachtung einer erhöhten Beanspruchung der "in-dubio-Maxime" aufgrund der notorischen Abgrenzungsunsicherheiten beim Eventualvorsatz (Guido Jenny, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 56 zu Art.