Ebenso ist für das Kantonsgericht kein konkretes Tötungsmotiv erkennbar, was selbstredend den Tötungsvorsatz nicht ausschliesst, aber doch als gewichtiges Indiz bezeichnet werden kann. Zutreffend ist das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach bei einem heftigen, emotionalen Streit die Frage nach der Vernichtung der eigenen wirtschaftlichen Grundlage von untergeordneter Bedeutung ist. Allerdings wirft die Staatsanwaltschaft in casu dem Beschuldigten gerade vor, er habe ruhig und in dem Sinne überlegt gehandelt, als er darauf geachtet habe, dass keines der Kinder anwesend ge-