Zuzustimmen ist des Weiteren der Vorinstanz in ihrer Ansicht, wonach es nicht auszuschliessen ist, dass der wechselseitige Streit zwischen den Ehegatten eskaliert ist, bis der Beschuldigte seine alkoholisierte Ehefrau unter Zuhilfnahme von Gewalt hat ruhig stellen wollen. Immerhin ist das Drosseln in dem Sinne nicht so intensiv gewesen, als das Opfer unbestrittenermassen während des Vorganges nach der Tochter C.____ hat rufen können. Ebenso ist für das Kantonsgericht kein konkretes Tötungsmotiv erkennbar, was selbstredend den Tötungsvorsatz nicht ausschliesst, aber doch als gewichtiges Indiz bezeichnet werden kann.