Insofern vermöchte also auch ein allfälliger Nachweis dieser bestrittenen Aussage keinen Rückschluss auf einen Tötungsvorsatz zulassen. Abgesehen davon kann es als notorisch angesehen werden, dass streitende Paare unter der Wirkung ihrer spontanen Emotionen Äusserungen tätigen einzig mit dem Ziel, das Gegenüber zu verletzen, weshalb es per se schwierig ist, die in einem Streit gefallenen Worte objektiv richtig einzuschätzen.