lenwert gehabt hat wie bei durchschnittlichen Paaren und eher eine zwar sehr unschöne, aber doch gängige Floskel gewesen ist. So hat das Opfer unter anderem ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr ca. einmal pro Monat gesagt, sie verdiene es nicht, zu leben (act. 841, vgl. zum Ganzen unten E. 5.4). Insofern vermöchte also auch ein allfälliger Nachweis dieser bestrittenen Aussage keinen Rückschluss auf einen Tötungsvorsatz zulassen.