Wie bereits vorgängig ausgeführt (oben E. 1.3) reichen dem Kantonsgericht aber die Aussagen des Opfers alleine, welches sich in einem heftigen Streit mit dem Beschuldigten befunden hat sowie zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen ist und mutmasslich unter dem Einfluss diverser Medikamente gestanden hat, unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" nicht, um vom inkriminierten Sachverhalt ausgehen zu können. Selbst wenn man jedoch darauf abstellen würde, dass der Beschuldigte zu seiner Ehefrau gesagt hat, sie verdiene es nicht zu leben, müsste man in casu berücksichtigen, dass diese Aussage zwischen den Ehegatten offenbar nicht den gleichen Stel-