Der Beschuldigte bestreitet konstant, solche Äusserungen getätigt zu haben, womit als Beweis lediglich die Aussagen des Opfers vorliegen. Wie bereits vorgängig ausgeführt (oben E. 1.3) reichen dem Kantonsgericht aber die Aussagen des Opfers alleine, welches sich in einem heftigen Streit mit dem Beschuldigten befunden hat sowie zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen ist und mutmasslich unter dem Einfluss diverser Medikamente gestanden hat, unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" nicht, um vom inkriminierten Sachverhalt ausgehen zu können.